Die KI-Verordnung der EU ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, aber ihre Pflichten greifen nicht auf einmal. Sie sind über mehrere Jahre gestaffelt, und dieser Zeitplan ist im Sommer 2026 an einer zentralen Stelle verschoben worden. Wer die ursprünglichen Fristen im Kopf hat, rechnet inzwischen mit falschen Daten.
Was am 2. August 2026 wirksam geworden ist
Zum 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten des Artikels 50 anwendbar geworden. Sie betreffen zwei Situationen, die im Alltag häufig vorkommen.
Zum einen muss offengelegt werden, wenn eine Person mit einem KI-System interagiert, statt mit einem Menschen. Zum anderen müssen KI-erzeugte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Diese Pflichten sind unabhängig davon, ob ein System als hochriskant eingestuft wird, und sie sind der Teil der Verordnung, der für Nutzer am unmittelbarsten sichtbar wird.
Die Verschiebung bei den Hochrisiko-Systemen
Ursprünglich sollten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme ebenfalls am 2. August 2026 greifen. Dieses Datum gilt nicht mehr.
Der Digital Omnibus zur KI hat die Fristen deutlich nach hinten gesetzt. Das Europäische Parlament hat den Rechtsakt am 16. Juni 2026 angenommen, die endgültige Zustimmung des Rates folgte am 29. Juni 2026. Damit gelten die Pflichten für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-Systemen erst ab dem 2. Dezember 2027, soweit es um eigenständige Systeme nach Anhang III geht. Für KI, die in ein Produkt eingebettet ist und unter Anhang I fällt, verschiebt sich der Termin auf den 2. August 2028.
Die Verschiebung beträgt damit je nach Kategorie zwischen 16 und 24 Monaten. Begründet wurde sie mit dem Stand der Normung: Die technischen Standards, an denen sich die Konformitätsbewertung ausrichten soll, lagen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in nutzbarer Form vor. Ohne diese Standards hätten Unternehmen Anforderungen erfüllen müssen, deren konkrete Auslegung noch offen war.
Ein neues Verbot mit eigenem Datum
Unabhängig von der Hochrisiko-Frage ist ein weiterer Verbotstatbestand in Artikel 5 aufgenommen worden. Er betrifft KI-Systeme, die intime Bildaufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person erzeugen. Für dieses Verbot gilt ein eigenes Datum, nämlich der 2. Dezember 2026, und es greift unabhängig von der Risikoeinstufung eines Systems.
Damit hat die Verordnung inzwischen mehrere parallele Zeitachsen. Die Verbote des Artikels 5 und die Transparenzregeln laufen früh, die Anforderungen an Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck liegen dazwischen, und die aufwendigste Schicht, die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-Systemen, steht am Ende.
Warum die Staffelung mehr als Formsache ist
Die gestaffelten Fristen entscheiden darüber, welche Regel gegenüber wem durchsetzbar ist. Ein Anbieter, dessen System unter Anhang III fällt, unterliegt seit dem 2. August 2026 den Transparenzpflichten, nicht aber den Pflichten zu Risikomanagement, Datenqualität und technischer Dokumentation. Diese folgen erst Ende 2027.
Für die öffentliche Debatte hat das eine unbequeme Folge. Die Verordnung gilt bereits, sie ist in Kraft, und dennoch ist der Teil, der als ihr Kern beschrieben wurde, noch nicht anwendbar. Beide Aussagen, die Verordnung greife schon und sie greife noch nicht, sind je nach gemeinter Pflichtenschicht zutreffend. Wer über Wirkung streitet, sollte deshalb die Kategorie benennen, um die es geht.
Häufige Fragen
Gilt die KI-Verordnung jetzt oder noch nicht?
Sie ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Anwendbar sind die Verbote, die Transparenzpflichten des Artikels 50 seit dem 2. August 2026 sowie die Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Die Hochrisiko-Pflichten folgen später.
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme?
Für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028.
Wer hat die Verschiebung beschlossen?
Der Digital Omnibus zur KI, angenommen vom Europäischen Parlament am 16. Juni 2026 und endgültig gebilligt vom Rat am 29. Juni 2026.
Muss KI-erzeugter Inhalt gekennzeichnet werden?
Ja. Die Kennzeichnungspflicht für KI-erzeugte Inhalte gehört zu Artikel 50 und ist seit dem 2. August 2026 anwendbar, unabhängig von der Risikoeinstufung des Systems.
Was ändert sich am 2. Dezember 2026?
Zu diesem Datum greift das Verbot von KI-Systemen, die ohne Einwilligung intime Bildaufnahmen erzeugen. Es ist von der Hochrisiko-Einstufung unabhängig.
Die Fristen folgen dem konsolidierten Zeitplan der KI-Verordnung und dem Regulierungsrahmen für KI der Europäischen Kommission.
